Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen 

Bitte lesen Sie diese AGBs, bevor Sie uns eine Bestätigung senden 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma Schauay / Adrian Schaumann

I. Geltungsbereich

1.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB genannt) gelten für die Leistungen der Firma schauay  (im weiteren schauay oder Uns genannt), die vom Kunden (im weiteren Veranstalter genannt) beauftragt werden.

2.
Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von schauay.

3.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sind nur gültig, soweit wir uns damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt haben.

4.
Änderungen dieser AGB werden dem Veranstalter spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Veranstalter hat mit der Firma schauay im Rahmen der Geschäftsbeziehungen einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Veranstalters gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.


II. Angebot & Vertragsabschluss -haftung

1.
Unsere Angebote sind grundsätzlich sieben Tage gültig und freibleibend, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Optionen auf bestimmte Veranstaltungsdaten verfallen nach dieser Zeit, sofern keine weitere Gewährung einer Fristverlängerung geleistet wurde. Sofern dies geschehen ist, verfallen die Angebote nach Erreichen der Frist.

2.
Sollten dem Veranstalter freie Termine mitgeteilt werden, so gibt das nur über den zum Zeitpunkt der Auskunft herrschenden Stand der Buchung Auskunft und ist keine Garantie für eine Verfügbarkeit eines Termins zu einem späteren Zeitpunkt. Dies gilt ebenso für gültige Angebote.

3.
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung des Angebotes durch den Veranstalter und der Auftragsbestätigung durch uns zustande, diese sind die Vertragsparteien.

4.
Mit Auftragserteilung, telefonisch oder schriftlich, erkennt der Veranstalter diese AGB an.

5.
Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen bedürfen Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

6.
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Vertrages hinausgehen.

7.
Unsere Angebote dürfen nicht an Dritte weitergereicht werden, ohne ausdrückliche Bestätigung unserseits.


III. Warenangebot & Leistungen

1.
Unser Angebot kann saisonal bedingten Veränderungen unterworfen sein. Sollte einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behalten wir uns einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor. Selbstverständlich ist das Angebot als Vorschlag unsererseits zu betrachten, den wir in jeder, vom Veranstalter gewünschten, Art und Weise verändern und anpassen.

2.
Wir sind dazu verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von uns zugesagten Leistungen zu erbringen.

3.
Wir sind dazu berechtigt, uns zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritten zu bedienen.

4.
Planbarkeit schafft Zufriedenheit. Deshalb müssen wir darauf bestehen, dass spätestens 14 Tage vor der gebuchten Veranstaltung die abschließende Speisen- und Getränkeauswahl schriftlich mitgeteilt werden. Diese Angaben gelten als garantierter Vertragsinhalt und werden bei der Endabrechnung entsprechend berücksichtigt.

5.
Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und unserer eigenen Qualitätsansprüchen bezieht sich unser Angebot auf den direkten Verzehr an Ort und Stelle. Die Mitnahme, das Einpacken oder das Platzieren der Lebensmittel,  auf einem Tisch für den späteren Verzehr ist nicht gestattet. Das Angebot bezieht sich auf den Verzehr unserer Lebensmittel an Ort und Stelle für den gebuchten zeitlichen Cateringrahmen.


IV. Warenangebot: „Pauschalangebot“

1.
Sollte es sich bei unserem Angebot um ein Pauschalangebot (Speisen-Flatrate) handeln, so ist - die Mitnahme, das Einpacken oder das Platzieren der Speisen, auf einem Tisch für den späteren Verzehr nicht gestattet. Das Angebot bezieht sich auf den Verzehr unserer Lebensmittel an Ort und Stelle für den gebuchten zeitlichen Cateringrahmen. Sollte dies trotzdem gewünscht werden, so berechnen wir die betreffenden Speisen nach oder mit. 

2.
Sollten Kinder auf der Veranstaltung anwesend sein, so gelten diese ebenfalls als Teilnehmer der Veranstaltung. Kinder werden in Abhängigkeit ihres entsprechenden Alters kalkuliert, wobei der Kalkulationswert zwischen 0,5 und 0,75 liegt. Kinder über 3 Jahren sind mitteilungspflichtig.

3.
Sollte der Verdacht bestehen, dass gegen das Angebot mehr Teilnehmer als vereinbart vor Ort sind, so sind wir dazu berechtigt die Mehr-Personen nachzuberechnen. Die Beweispflicht obliegt dem Veranstalter. Zudem können wir unter diesen Umständen nicht mehr garantieren, dass alle Teilnehmer satt und glücklich werden.

4.
Sollten gegen das Angebot weniger Personen auf der Veranstaltung vor Ort sein, so wird die Teilnehmeranzahl, wie im Angebot angegeben, berechnet.


V. Preise, Zahlung

1.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise an uns zu zahlen. Dies gilt auch für die in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und unseren Auslagen an Dritte.

2.
Sofern es sich bei den vereinbarten Preisen um Bruttopreise handelt, schließen diese die jeweilige gesetzliche MwSt. ein. Soweit das Angebot auf Nettopreisen beruht, ist die jeweils gültige gesetzliche MwSt. noch hinzuzurechnen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 3 Monate und erhöht sich der von uns allgemeinen für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.

3.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir dazu berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Unternehmen Schauay der eines höheren Schadens vorbehalten.

4.
Der Rechnungsbetrag wird nach der Veranstaltung und nach Erhalt der Schlussrechnung fällig.

5.
Falls die Rechnungsanschrift, in der vorangegangenen Korrespondenz genannten Anschrift abweichen sollte, ist die Rechnungsanschrift bzw. der korrekte Rechnungsempfänger uns rechtzeitig bekanntzugeben. Die Verzugsfolgen einer nicht rechtzeitig bekanntgegeben geänderten Rechnungsanschrift trägt der Veranstalter.


VI. Teilnehmerzahl, Veranstaltungsablauf

1.
Der Veranstalter ist verpflichtet, uns gegebenüber bei Auftragserteilung eine konkrete Teilnehmerzahl anzugeben.

2.
Alle Veränderungen der Teilnehmerzahlen sind uns schriftlich mitzuteilen.

3.
Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungsdauer sind bis spätestens 7 Tage vor der Veranstaltung möglich.

4.
Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungsdauer ist bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung möglich und kann um 10 % reduziert werden. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl oder Veranstaltungsdauer kann es zu Einzelpreisanpassungen kommen.

5.
Der Veranstalter verpflichtet sich, uns spätestens drei Tage vor der Veranstaltung den genauen Ablauf der Veranstaltung mitzuteilen, andernfalls kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.

6.
Verschieben sich die vereinbarte Anfangs- oder Schlusszeiten, ohne dass wir dem zugestimmt haben, so können wir zusätzliche Kosten der Leitungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, uns trifft ein Verschulden.

7.
Grundsätzlich erfolgt die Anreise unserer Teams 60

 Minuten vor dem vereinbarten Cateringbeginn, sofern nichts anders mitgeteilt. Sollte der Aufbau früher verlangt werden, bedarf es der schriftlichen Anfrage. Wir behalten uns das Recht vor den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

8.
Der Abbau erfolgt im Anschluss an das Catering, sofern nichts anders vereinbart. Sollte der Abbau am nächsten Tag erwünscht werden, so behalten wir uns das Recht vor den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

9.
Der Veranstalter bestätigt, dass der Einsatz von Gasgeräten vor Ort gestattet ist.

10.
Der Veranstalter hat die Möglichkeit uns seine Wünsche hinsichtlich seiner priorisierten Catering-Option schriftlich mitzuteilten. Wir versuchen stets allen Wünschen gleichermaßen gerecht zu werden. Allerdings übernehmen wir keine Haftung und keine Gewährleistung, sollten wir dem Wunsch des Veranstalters nicht nachkommen können. Es besteht kein Anspruch auf Erfüllung mit der gewünschten Option, es sei denn es besteht eine andere vertragliche Vereinbarung.

11.
Sollten die vorangegangen Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kommt dies einem Rücktritt gleich und es gilt die Rücktrittsklausel §X 1d.

12.
Ein Rücktritt i. S.d. Klausel §X 1d liegt ebenfalls vor, sollte der Veranstalter uns eine öffentliche Fläche zum Parken zuweisen (eigene Verantwortung des Veranstalters) und die Speisenausgabe von Dritten gestoppt werden.


VII. Termine, Lieferung

1.
Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, wir werden an der Erfüllung unserer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung bzw. Leistung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, werden wir von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit wir die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadensersatzanspruch des Veranstalters.

2.
Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Veranstalter angegeben Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Veranstalter bei Auftragserteilung mitzuteilen. Fehlen uns solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behalten wir uns die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor. Evtl. Verspätungen, die durch erschwerte Bedingungen am Aufbauort entstehen, gehen nicht zu Lasten von uns.

3.
Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die wir selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen können. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweisen sind vom Veranstalter zu beschaffen.

4.
Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten von uns. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.


VIII. Veranstaltungsort, Lieferadresse

1.
Persönliche Besichtigungstermine sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sollte dies trotzdem gewünscht sein, erlauben wir uns den Aufwand in Rechnung zu stellen, unabhängig ob es zu einer finalen Auftragserteilung kommt oder nicht.

2.
Vom Veranstalter wird ein ausreichend großer und ebenerdiger Standplatz zur Verfügung gestellt. Der Veranstalter verpflichtet sich, bei Auftragserteilung und spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung, Bilder der gewünschten Standfläche an uns via Mail zuzusenden, andernfalls kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden. Insbesondere wird der Veranstalter Erschwernisse mitteilen, wie z.B. Treppen über mehrere Etagen, lange Wege, enge Gänge, sonstige Behinderungen. Derartige Beschwernisse sind bei der Bestellung anzugeben und rechtfertigen ggf. die Berechnung von Zusatzkosten.

3.
Der Veranstalter verpflichtet sich unsere Mitarbeiter persönlich zu empfangen und den Standplatz bereitzuhalten.

4.
Vom Veranstalter wird ein ebenerdiger Standplatz zur Verfügung gestellt. 

5.
Vom Veranstalter werden der benötigte Stromanschluss und Strombedarf in max. 30 Meter Entfernung zum Standplatz zur Verfügung gestellt.  Es dürfen keine weiteren elektronischen Gerätschaften auf dem gleichen Stromkreis liegen.

6.
Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kommt dies einem Rücktritt gleich

7.
Ein Rücktritt i. S.d. Klausel §X 1d liegt ebenfalls vor, sollte der Veranstalter uns eine öffentliche Fläche zum Parken zuweisen (eigene Verantwortung des Veranstalters) und die Speisenausgabe von Dritten gestoppt werden.


IX. Buffet-Lieferungen, Non-Food-Lieferung

1.
Sofern vom Veranstalter Buffet-Lieferungen beauftragt werden und die Erzeugnisse von uns nicht auf Food Trucks oder an mobilen Theken erhitzt, gekühlt und frisch zubereitet werden, gelten die folgenden Regelungen:

a. Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit eines Buffets auf maximal drei Stunden begrenzt. Danach endet die Gewährleistung von uns.
b. Wir übernehmen für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Veranstalter keine Haftung.

2.
Geschirr, Besteck, Gläser, Zelte, Bänke, Tische, Stühle, Zapfanlagen usw. verbleiben im Eigentum des Ausleihers. Wir sind dazu berechtigt, die Örtlichkeit, auf die die Gegenstände gebracht wurden, zu betreten und um diese abzutransportieren. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Veranstalter nur hinsichtlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Handelt es sich bei den Örtlichkeiten um solche, hinsichtlich derer der Veranstalter kein Hausrecht innehat, hat er dies anzuzeigen und eine Erlaubnis des Berechtigten zu übergeben. Bei Anlieferung hat der Veranstalter die Gegenstände auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen und auf Verlangen schriftlich zu quittieren. Soweit nicht durch unsere Mitarbeiter verursacht, trägt der Veranstalter ab Übergabe die Gefahr für Schwund, Bruch und Beschädigung. Zu ersetzen ist der Anschaffungspreis.

3.
Mit der Lieferung erhaltenes Equipment ist vom Veranstalter pfleglich zu behandeln. Geschirr und Gläser sind dabei in vorhandene Kisten einzuordnen, um Transportschäden zu vermeiden. Bis zur Abholung und Übernahme durch uns haftet der Veranstalter im vollen Umfang für Verlust und Beschädigung.


X. Rücktritt des Veranstalters

1.
Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, sind wir dazu berechtigt, Stornogebühren gemäß der folgenden Staffelung zu erheben, es sei denn, der Rücktritt ist von uns zu vertreten.

  • a. bis 14 Wochen vor dem Datum des gebuchten Veranstaltungstags kostenfrei.
  • b. bis 6 Wochen vor dem Datum des gebuchten Veranstaltungstags 25% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose.
  • c. Bis 4 Wochen vor dem Datum des gebuchten Veranstaltungstags 50% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose.
  • d. Danach 100% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose.

2.
Speziell für die Veranstaltung zugekaufte Speisen, Getränke und Equipment werden dem Veranstalter zu 100% in Rechnung gestellt.

3.
Auftragsgemäß für die Veranstaltung mit Dritten abgeschlossene Verträge (wie etwa Künstler, Eventlocation, Mietgeschirr und Dekorationsartikel) werden nach deren jeweiligen Rücktrittsbedingungen behandelt. Der Veranstalter übernimmt alle diesbezüglich entstehenden Stornokosten.

4.
Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass seitens dem Unternehmen schauay  höhere Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5.
Der Rücktritt von einem gültigen Vertrag durch den Veranstalter muss schriftlich erfolgen und wird von uns rückbestätigt.


XI. Rücktritt Unternehmen schauay

Wir sind dazu berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn

  • a. Die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit unserer Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann,
  • b. Für unsere Mitarbeiter aus anderen Gründen unzumutbar ist,
  • c. Unser Ruf sowie unsere Sicherheit gefährdet wird,
  • d. Im Falle höherer Gewalt,
  • e. Wenn vereinbarte Vorauszahlungen nicht termingerecht eingehen.

Die Rechtsfolgen richten sich nach § 313 BGB.


XII. Mängel und Gewährleistung

Selbst im bestgeführten Unternehmen kann nicht ausgeschlossen werden, dass an irgendeiner Stelle ein kleines Problemchen auftaucht. Auch wir schließen uns nicht davon aus. 100-prozentige Perfektion schaffen nicht einmal Maschinen. Bei uns arbeiten Menschen mit Leidenschaft und Emotionen.

1.
Beanstandungen wegen öffentlicher Mängel müssen uns unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerügt werden, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Andernfalls gilt unsere Leistung als vom Veranstalter akzeptiert.

2.
Bei berechtigten Mängeln steht uns nach Ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Veranstalter dann, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, nur eine Preisminderung vornehmen, ein Rücktritt ist insofern ausgeschlossen.

3.
Wir versichern, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren mit größter Sorgfalt und vorschriftsmäßig transportiert und gelagert werden. Wir haften jedoch nicht nach Ablieferung beim Veranstalter für Schäden an der Ware durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen.

4.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Veranstalter durch natürlich Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere Lebensmittel.


XIII. Haftung schauay

1.
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von uns infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Veranstalter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Veranstalters die folgenden Regelungen: Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur

  • a. bei Vorsatz,
  • b. bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
  • c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • d. bei Mängeln, die wir verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
  • e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

2.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

3.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden aller Art, sofern der Veranstalter am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an uns zurückgibt, sondern diese an Dritte verteilt.

4.
Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die wir im Auftrag des Veranstalters eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern uns nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Veranstalter kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche von schauay gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.

5.
Ebenso wenig haftet schauay für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Veranstalters selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.

6.
Der Veranstalter ist verpflichtet, schauay rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.


XIV. Haftung des Veranstalters

1.
Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters verursacht werden, haftet der Veranstalter. Die Kosten daraus sind uns voll zu setzen. Bei Beschädigung oder Diebstahl des verwendeten Eigentums von uns wird dies dem Veranstalter zur Gänze in Rechnung gestellt. Gegebenfalls werden wir den Abschluss geeignetere Versicherungen vom Veranstalter verlangen. Wir haften keinesfalls für jegliches eingebrachte Eigentum im Falle von Verlust, Bruch oder Beschädigung.

2.
Die Sorgfaltspflicht etwaiger angemieteter Gegenstände obliegt an der Übernahme bis zur Rückstellung dem Veranstalter. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Veranstalter zu vertreten und werden durch uns gesondert berechnet.


XV. Datenschutz

Die gespeicherten Daten des Veranstalters werden nur für interne Zwecke für das  Unternehmen Schauay verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.


XVI. Sonstiges

1.
Grundsätzlich obliegt die Müllentsorgung dem Veranstalter.

2.
Der Veranstalter stimmt mit seiner Auftragserteilung zu, dass er in unserer Referenzliste online und explizit genannt werden kann. Sollte die Nennung des Veranstalters nicht gewünscht sein, kann er dies durch eine Mail mitteilen. Die Referenznennung wird dann natürlich gelöscht. Eine Verlinkung ist nur in gegenseitigem Einverständnis möglich.


XVII. Schlussbestimmungen

1.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

2.
Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort unser Firmensitz.

3.
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck und Wechselstreitigkeiten – ist Siegen, soweit der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann ist. Sofern der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist der Gerichtsstand ebenfalls Siegen.

4.
Es gilt deutsches Recht.

5.
Sollen einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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